COMPUTERSERVICE BADEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§1 Geltungsbereich
Für die Vertragsbeziehungen gelten ausschließlich meine Verkaufs- und Lieferbedingungen. Davon abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
1.) Der Kunde erwirbt die Vertragsgegenstände durch Bestellung, Reparaturauftrag oder Barkauf.
2.) Die Bestellung oder Reparaturauftrag des Kunden ist ein verbindliches Angebot.
§ 3 Vertragsgegenstand/Nebenrechte
1.) Bei Hardwarekauf übertrage ich dem Kunden das nicht ausschließliche und unwiderrufliche Recht zur Nutzung der mitverkauften Betriebssoftware.
2.) Bei Softwarekauf übertrage ich dem Kunden das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die verkauften Programme auf unbestimmte Zeit für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer zu nutzen. Das Kopieren der Programme in maschinenlesbarer oder ausgedruckter Form ist nur in dem Umfang vertragsgemäßer Nutzung zulässig. Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Übertragung aus Speicherkapazitäten oder von Datenträgern in die gekennzeichnete Zentraleinheit zum Zwecke der Verarbeitung sowie das Herstellen einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung.
§ 4 Lieferung
1.) Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt grundsätzlich von meinem Firmensitz durch Bereitstellungsanzeige des Vertragsgegenstandes zur ausschließlichen Verfügung des Kunden -Erfüllungsort.
2.) Die Kosten der Abnahme und der Versendung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort fallen von der Versandstation an dem Kunden zur Last. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt mir überlassen. Die Versendung des Vertragsgegenstandes erfolgt per Vorkasse oder persönlicher Übergabe.
3.) Mit Abschluss eines Wartungsvertrages, sonst nach gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung, werden die vertragsgegenständlichen Geräte, Zubehörteile und Programme beim Kunden installiert und deren technische Betriebsbereitschaft hergestellt.
4.) Der Kunde kann mir frühestens nach dem Ablauf von zwei Monaten nach Verzugseintritt der Lieferverpflichtung eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung setzen. Unterbleibt die Lieferung während der Nachfrist oder erkläre ich mich aus Gründen, die ich nicht zu vertreten haben, außer Stande, liefern zu können, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, ich habe die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet.
5.) Es bleibt mir vorbehalten, soweit dem Verbraucher zumutbar und nach Rücksprache, einen Vertragsgegenstand abweichend, aber gleichwertig in der Modifikation oder Konfiguration zu liefern, wie er der aktuellen Produktionspalette des Produzenten zum Zeitpunkt der Lieferung entspricht.
§ 5. Preise und Zahlungen
1.) Meine Preise gelten grundsätzlich für die Lieferung ohne Aufstellung, Montage, Einbau oder Installation von meinem Firmensitz, einschließlich Verpackung und Versand.
2.) Ich behalte mir das Recht vor, bei Verträgen mit einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend der vom Hersteller zwischenzeitlich vorgegebenen Kostensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde ein Kündigungsrecht. Dieses Kündigungsrecht muss der Kunde unverzüglich nach Mitteilung der Preiserhöhung geltend machen.
3.) Zahlungen haben sofort bei Abholung bzw. Lieferung in bar ohne Abzüge zu erfolgen. Eine Versendung der Ware erfolgt nur gegen Vorkasse. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn ich über den Betrag verfügen kann. Bei Verzug bin ich berechtigt Verzugszinsen zu dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu verlangen. Mir bleibt der Nachweis eines höheren, dem Kunden der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.
4.) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von mir anerkannt sind.
§ 6 Gefahrenübergang
1.) Die Gefahr des Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht auf den Kunden mit Übergabe der Ware an den Kunden über. Bei Versand, sobald die Ware von dem Verbraucher übernommen wird.
§ 7 Gewährleistung
1.) Liegt ein von mir zu vertretender Mangel am Vertragsgegenstand vor, so bin ich zur Beseitigung des Mangels verantwortlich oder zur Ersatzlieferung unter Einschluss des Substitutionsrechts gem. § 4 Ziff. 5 berechtigt. Für die Durchführung der Mangelbeseitigung hat mir der Kunde den Vertragsgegenstand am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen, mit einem Nachweis des Zeitpunkts des Gefahrübergangs. Die Auslieferung des Vertragsgegenstandes nach Durchführung der Mängelbeseitigung, oder des Substitutes erfolgen entsprechend § 4.
2.) Ein von mir zu vertretender Mangel liegt nicht vor, wenn der am Vertragsgegenstand aufgetretene Mangel unter Beachtung der Betriebsanleitung oder des Dokumentationsmaterials behoben werden kann.
3.) Die Gewährleistung erlischt, wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes abweichend von der Betriebsanleitung, den Vorgaben des Dokumentationsmaterials oder der Wartungshinweise erfolgt, Teile ausgewechselt oder Materialien eingesetzt werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder sonst wie Änderungen und Eingriffe von nicht ausdrücklich dazu autorisierten Stellen vorgenommen werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel unabhängig davon entstanden ist. Gleiches gilt, wenn uns der Kunde den Mangel am Vertragsgegenstand nicht unverzüglich mitteilt und den Vertragsgegenstand zur Mangelbeseitigung zur Verfügung stellt.
4.) Für die Überprüfung eines Mangels des Vertragsgegenstandes, für den meine Eintrittspflicht im Rahmen der Gewährleistung nicht besteht, bin ich berechtigt, nach Arbeitsanfall und nach Maßgabe meiner betriebsüblichen Kostensätze gegenüber dem Kunden gesondert abzurechnen.
5.) Schlägt die Mangelbeseitigung wiederholt fehl, oder bin ich zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die ich zu vertreten habe, so ist der Kunde berechtigt, eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen; der Anspruch auf Wandlung ist ausgeschlossen.
6.) Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder sonstiger Vermögensschäden, sind ausgeschlossen.
7.) Die Haftungsbeschränkung nach Ziff. 6 gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht oder wenn fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird. In diesen Fällen ist die Haftung auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.
8.) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang. Diese wird durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht unterbrochen. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit diesen kein Anspruch aus unerlaubter Handlung zu Grunde liegt.
9.) Bei der vertragsgemäß geschuldeten Lieferung von gebrauchten Vertragsgegenständen beträgt die Gewährleistung 6 Monate ab Gefahrenübergang.
10.) Keine Gewährleistung übernehme ich für Schäden oder Mängel, die aus unsachgemäßer Verwendung, Lagerung, Bedienung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen. Ebenfalls erlischt jegliche Gewährleistung wenn der Kunde die Ware bereits eingebaut hat bzw. Eingriffe oder Reparaturen eigenständig vornimmt.
§ 8 Pflichten des Kunden
1.) Die verkaufte Software darf weder ganz, noch teilweise Dritten überlassen werden. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben an der Software in keiner Form verändern.
2.) Beim Einsatz der Software trägt das Risiko des Datenausfalls durch das Versäumnis einer täglichen Datensicherung ausschließlich der Kunde.
3.) Der Kunde verpflichtet sich, bei der Ausfuhr des Vertragsgegenstandes die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes, die COCOM-Bestimmungen sowie die US-Export Administration Regulation zu beachten.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1.) Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag mein Eigentum – Vorbehaltsware.
2.) Der Kunde ist zur Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes berechtigt. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerbe ich das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Wird der Vertragsgegenstand mit anderen Gegenständen vermischt, so erwerbe ich das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wesens des Vertragsgegenstandes zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Sind die anderen Gegenstände als Hauptsache anzusehen, so hat der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum zu übertragen.
3.) Sämtliche dem Kunden hinsichtlich der Vorbehaltsware aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen im Rahmen der Verfügung über die Vorbehaltsware zustehenden Forderungen tritt er hiermit im Voraus in voller Höhe an mich ab. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Die Ermächtigung des Kunden zur Verfügung über die Vorbehaltsware, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen, sowie bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden.
4.) Übersteigt der Wert der mir eingeräumten Sicherheiten meine Forderungen aus dem Vertrag insgesamt um mehr als 20 %, so bin ich auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach meiner Wahl freizugeben.
5.) Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat mir der Kunde unverzüglich mitzuteilen.
§ 10 Sonstiges
1.) Das Rechtsverhältnis der Vertragspartner unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2.) Gerichtsstand ist Baden.
3.) Der Kunde erklärt sein Einverständnis damit, dass ich seine im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zugehenden personenbezogenen Daten speichere und automatisch verarbeite. Diese Daten werden nicht an Dritte weiter gegeben.
4.) Die Ersatzteile werden durch äquivalente neue Komponenten ersetzt. Bei Verwendung gebrauchter Komponenten wird der Kunde darauf hingewiesen und dies in der Rechnung vermerkt. Der Preis ist auch dem Ersatzteil angepasst, die Garantie meinerseits besteht. Preise verstehen sich in Euro, inkl. gesetzlicher Mwst.
5.) Die Reparatur von Elektronik wird grundsätzlich im Austausch durchgeführt, d.h. defekte Ersatzteile werden von mir einbehalten und fachgerecht entsorgt.
Zusätzliche Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Serviceleistungen
§ 1 Reparaturaufträge, Datensicherung
1) Die bei Auftragserteilung angegebenen Fehlerbeschreibungen und Diagnosen gelten lediglich als Anhaltspunkte für die Fehlersuche. Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen.
2) Dem Kunden obliegt die vorsorgliche Datensicherung (Sicherungskopie). Sofern ein Auftrag zur Datensicherung erteilt wird, kann nicht zugesagt werden, dass dieser auch mit technisch vertretbarem Aufwand erfüllbar ist.
3) Für Reparaturverzögerungen, die auf Problemen mit der Ersatzteilbelieferung beruhen, übernehme ich keine Haftung.
§ 2 Vergebliche Fehlersuche
Der bei der Fehlersuche entstandene Aufwand wird dem Kunden nicht in Rechnung gestellt.
§ 3 Berechnung des Auftrages
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
§ 4 Gewährleistung für Reparaturarbeiten
Die Gewährleistung für Reparaturarbeiten bezieht sich nur auf tatsächlich ausgeführte Reparaturen und das dabei eingebaute Material. Für die im Außendienst durchgeführten Reparaturarbeiten kann die Gewährleistung nach besonderer Vereinbarung entfallen, soweit die werkstattübliche Überprüfung des Reparaturgegenstandes nicht möglich ist. Der Kunde ist hierüber vor Durchführung der Reparatur zu informieren. Auf seinen Wunsch ist die Reparatur in der Werkstatt auszuführen.
§ 5 Verwertung
Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der Abholaufforderung die Abholung oder die Überweisung der Reparaturkosten, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und somit jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang.
Im Falle einer Abholung später als drei Monate nach Mitteilung, erhebe ich einen Aufbewahrungsbetrag von € 2,00 netto pro Tag ab Aufforderung zur Abholung.